Geschenk-Gutscheine – Immer wieder Unklarheiten

Gerade zur Weihnachtszeit werden – auch im Zweiradhandel – Gutscheine verkauft.

Es gibt jedoch einiges zu beachten, sowohl für den Aussteller als auch für den Beschenkten: Gutscheine gelten nicht ewig, sondern unterliegen einer Verjährung.

Geschenkgutscheine werden häufig zeitlich befristet, was grundsätzlich zulässig ist. Die Frist darf jedoch nicht zu kurz sein. Eine klare rechtliche Regelung gibt es hier bedauerlicherweise nicht. Teilweise wird entschieden, dass eine Befristung von einem Jahr zu knapp ist und der Kunde hierdurch benachteiligt wird.

Ein Gutschein ist grundsätzlich 3 Jahre bis zum Jahresende gültig ist, wenn er nicht vom Händler befristet wird.

Wird ein Gutschein nach Ablauf der gestellten Frist noch zur Einlösung vorgelegt, hängt dies von der Kulanz des Händlers ab. Eine Einlösung gegen Ware kommt für den Händler oftmals nicht mehr in Betracht. Rechtlich wird jedoch die Ansicht vertreten, dass er trotzdem den seinerzeit eingesetzten Geldbetrag auszahlen muss, abzüglich des ihm entgangenen Gewinns. Wenn er die Geldsumme ohne Gegenleistung einbehält, macht er sich der Ungerechtfertigten Bereicherung schuldig.

Wir empfehlen, auf jeden Fall ein Gutscheinbuch zu führen, um notfalls nachvollziehen zu können, wann man an wen welchen Gutschein verkauft hat.

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