Online-Händler dürfen keine unbestimmten Angaben zum Lieferzeitpunkt einer bestellten Ware machen. Dies hat das
Oberlandesgerichts München entschieden und damit ein Urteil des Langerichts München bestätigt. Demnach müssen
Händler ihren Kunden vor dem Kaufabschluss genaue Angaben dazu machen, bis zum welchem Zeitpunkt mit dem
Erhalt der bestellten Ware zu rechnen ist. Hintergrund des Urteils war die Bestellung eines Smartphones in einem
Online-Shop. Beim Bestellvorgang wurde dem Kunden der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt
ein Exemplar“ angezeigt. Aus Sicht der Richter verstoße dies gegen die Informationspflicht des Händlers, da für den
Kunden nicht ersichtlich sei, wann er mit dem Erhalt des Produkts rechnen kann. Zum Urteil: https://bit.ly/2vIMYOe