Viele Zweiradbetriebe sind sich derzeit unsicher, ob sie Leuchtmittel ohne Prüfzeichen (KBA-Nr. mit „Wellensymbol“)
in ihrem Sortiment führen dürfen. Auch haben einige Lieferanten derartige Produkte aus dem Programm genommen.
Die rechtlichen Vorgaben zu diesem Thema sind nicht besonders hilfreich. Vor Jahren haben aber bereits mehrere
Oberlandesgerichte entschieden, dass das Anbieten dieser Artikel wettbewerbswidrig sei und abgemahnt werden
kann. Die Nachfrage ist aber dennoch da, zum einen im Outdoor-Bereich oder zum anderen für den Einsatz auf Privatgeländen
außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs.
Ungeprüfte Produkte sollten aber separat vom Fahrradzubehör gelistet und angeboten werden, so dass kein Zusammenhang
zum speziellen Fahrradzubehör erkennbar ist. Der Endkunde geht bei Fahrradzubehör davon aus, dass er
es im öffentlichen Straßenverkehr offiziell verwenden darf. Es besteht aber selbst bei Separierung der ungeprüften Ware, das Restrisiko einer Abmahnung.
Ungeprüfte Produkte, die objektiv im Straßenverkehr genutzt werden könnten, dürfen laut OLG Hamm weder verkauft
oder angeboten werden – ganz gleich wofür sie verwendet werden sollen. D.h. eine Campingleuchte ohne
Prüfzeichen dürfte ebenfalls nicht angeboten werden, da sie auch als Fahrradleuchte im Straßenverkehr benutzt
werden könnte. Unerheblich ist dabei, zu welchem Zweck der Kunde die Ware kauft, so die Richter (OLG Hamm,
Beschluss v. 25.09.2012, Az. 4 W 72/12).
Das OLG Karlsruhe hat die Frage hingegen leider ausdrücklich offengelassen, wie mit „multifunktionalen Produkten“
verfahren werden soll (Urt. v. 12.12.2014, Az. 4 U 45/14). Eine gesicherte Rechtssprechung zu diesem Thema
existiert daher nicht. Darüber muss sich jeder Anbieter ungeprüfter Produkte im Klaren und sich möglicher Konsequenzen
bewußt sein.