Zum 01.01.2017 steigt der gesetzliche Mindestlohn von bisher 8,50 €/Stunde auf 8,84 € die Stunde.

Wenn dies auch erst für die Abrechnung des Monats Januar relevant ist, so ergibt sich gleichwohl Handlungsbedarf bei der Anpassung des vertraglichen maximalen Arbeitszeitumfangs bei den Mini- und Midi-Jobs.

Bisher:

450,–€-Job:     bis zu 52,94 Stunden monatlich bzw. ca. 12 Stunden/Woche

850,–€-Job:     bis zu 100 Stunden monatlich bzw. ca. 23 Stunden/Woche

Ab 01.01.2017:

450,–€-Job:     bis zu 50,90 Stunden monatlich bzw. ca. 11, 7 Stunden/Woche

850,–€-Job:     bis zu 96,15 Stunden monatlich bzw. ca. 22,12 Stunden/Woche.

Hinzuweisen ist noch auf Folgendes:

Bei Tarifbindung sind – je nach Eingruppierung und auch bei den benennten Beschäftigtengruppen – die jeweiligen Tarifgehälter/Löhne zugrunde zu legen. Bei fehlender Tarifbindung bilden die tariflichen Vergütungsgrößen zumindest mittelbar Untergrenzen bei der Ermittlung des sittenwidrigen Wucherlohns.

Als Faustformel gilt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, dass eine Vergütung, die das jeweilige Tarifentgelt um mehr als ein Drittel unterschreitet, sittenwidrig ist. Die Folge ist, dass die Differenz zum jeweils einschlägigen Tariflohn/gehalt (!) eingefordert werden kann, und zwar rückwirkend im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen.