Während sich ein Teil der Händler noch über die Scharen von Menschen, die am Smartphone klebend durch die Stadt laufen, wundert, vielleicht sogar ärgert, nutzt ein anderer Teil den aktuellen Hype um das Augmented-Reality-Spiel Pokémon Go schon für sich. Dass dieser aktuelle Hype vergehen wird, mag sein, aber andere, ähnliche Aktionen werden folgen.

Und sie zeigen deutlich, dass mobile Technologien unseren Alltag zunehmend stark beeinflussen – und dass die Katalysatoren hinter diesen Veränderungen mobile, internetfähige Endgeräte sind. Es ist also notwendiger denn je, darüber nachzudenken, wie diese Veränderungen durch den stationären Handel genutzt werden sollten und welche Infrastruktur sich Kunden und Nutzer in den Städten und stationären Geschäften wünschen.

Freies WLAN ist dabei zumindest ein erster Schritt und mit Inkrafttreten durch die Verkündung des neuen Telemediengesetzes im 35. Bundesgesetzblatt am 20. Juli 2016 kann dieser Schritt nun auch bedeutend sicherer gegangen werden. Im Kern steht das zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes für mehr Rechtssicherheit für Unternehmen im Zusammenhang mit der sogenannten WLAN-Störerhaftung.

Mit seiner Änderung werden gewerbliche, nebengewerbliche und private WLAN-Anbieter zukünftig wie Zugangsanbieter zum Internet (Access Provider) behandelt. Dadurch sollen Betreiber eines WLAN-Netzes nicht mehr für Rechtsverstöße durch ihre Nutzer haften. Durch die Abschaffung der WLAN-Störerhaftung entstehen für den deutschen Einzelhandel umfangreiche Möglichkeiten im Bereich der Digitalisierung. Zahlreiche Technologien und Innovationen stehen dem Handel nun risikofrei zur Verfügung, u.a. virtuelle Ergänzungen des Warenangebots oder Innen-Navigation. Außerdem können durch frei zugängliches WLAN Bezahlvorgänge mit dem Smartphone abgewickelt und Wartezeiten für den Kunden (z.B. vor der Umkleidekabine) überbrückt werden.