Geltungsbereich: alle personenbezogenen Daten, die in der EU verarbeitet werden. Der Ort der Datenspeicherung ist unerheblich.

• Datenschutzkonzept: alle Unternehmen müssen ein Konzept zur Einhaltung des Datenschutzes installieren, bei
regelmäßiger Kontrolle und gegebenenfalls Aktualisierungen/Weiterentwicklungen vornehmen.

• Datenschutzbeauftragter: Pflicht ab >9 Mitarbeitern, welche regelmäßig mit automatisierter Datenverarbeitung
oder min. 20 Beschäftigte, die regelmäßig mit nicht automatisierter Datenverarbeitung zu tun haben. Datenschutzbeauftragter
muss intern benannt werden (darf aber keine Führungsperson sein!) und hat besondere Kündigungsrechte.

• Informationsrechte: Kunden bzw. Mitarbeiter müssen umfangreicher als bisher informiert werden; z.B. über Speicherdauer,
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten usw.

• Selbstanzeige: sämtliche Verstöße MÜSSEN innerhalb von 72 h nach Kenntnis, SELBST bei der Aufsichtsbehörde
gemeldet werden.

• Bußgelder: es gilt ein erhöhter Bußgeldrahmen bis zu 20 Mio. EUR oder 4% des erzielten Jahresumsatzes des
Gesamtbetriebes, abhängig davon, welcher Betrag höher ist.

• Eigens eingesetzte Datenschutzbeauftragte haben einen Sonderstatus wie Schwerbehinderte.

Ermittlung des Ist-Zustandes:
• Wer verarbeitet wie und wann welche personenbezogenen Daten?
• Wo werden die Daten gespeichert?
• Welche organisatorischen und technischen Maßnahmen gibt es, die eine sichere Datenverarbeitung gewährleisten?
• Benötige ich einen Datenschutzbeauftragten?
• Wie sieht das bisherige Datenmanagement aus?
• Mit welchen Dritten bestehen Verträge und wer hat Zugriff auf die bei mir gespeicherten personenbezogenen
Daten (wie Systemdienstleister, Fernwartung, Reinigungsdienste, Aktenvernichtung…)
• Gibt es bereits ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten?
• Kassenhersteller empfehlen den jeweiligen Namen und die Nummer des Kassierers auf dem Kassenbon zu anonymisieren
bzw. wegzulassen, so dass der Name nicht genannt wird.
• Ist/sind Ihre Internet-Seite(n) auf dem aktuellen Stand gemäß des Datenschutzgesetzes?
• Weiterführende Informationen zur Datenschutzreform 2018 erhalten Sie u.a. auch auf der Website des bayerischen
Landesdatenschutzbeauftragten (https://www.datenschutz-bayern.de/datenschutzreform2018/)

 Sollten Sie dieses alles nicht bis zum 25.05.2018 umgesetzt haben, empfehlen wir Ihnen
dringend: Wenden Sie sich bitte vor dem 25.05.2018 an einen professionellen Berater
zum Thema Datenschutz!